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Die Übertragung von Stadtverordnetenversammlungen im Internet

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Mit der Einschränkung der Rundfunk- und Medienfreiheit durch die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung verstößt der Gesetzgeber nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die in Art. 5 vom Grundgesetz garantierte Presse- und Rundfunkfreiheit. Durch die Bestimmung der Geschäftsordnung einer Stadtverordnetenversammlung zur sog. Medienöffentlichkeit von Sitzungen wird diese schon nach den Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung kraft Gesetzes bestehende Einschränkung der Rundfunk- und Medienfreiheit bei Sitzungen von Gemeindevertretungen nicht verschärft.

So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall entschieden und die Normenkontrollanträge der Fraktion „Die Linke“ in der Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Gießen und deren Fraktionsvorsitzenden gegen eine Bestimmung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung abgelehnt. Die Normenkontrollanträge richten sich gegen eine Bestimmung zur sog. Medienöffentlichkeit von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung in der am 11. Oktober 2013 neu gefassten Geschäftsordnung. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

„In den Sitzungen ist nur der bei der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher angemeldeten Presse das Fotografieren gestattet. Tonaufnahmen sind lediglich zum Zwecke der Schriftführung erlaubt (§ 35). Filmaufnahmen sind nicht zulässig.“

Mit ihren am 15. Januar 2013 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollanträgen begehren die Antragsteller, diese Bestimmung für ungültig zu erklären. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die gesetzlich vorgeschriebene Öffentlichkeit der Stadtverordnetenversammlung sei aufgrund der angegriffenen Bestimmung der Geschäftsordnung nicht effektiv gewährleistet. Durch die von einem Mitglied ihrer Fraktion beabsichtigte Videodokumentation der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werde deren ordnungsgemäßer Ablauf auch nicht beeinträchtigt, wie sich am Beispiel des Deutschen Bundestages zeige, dessen Plenarsitzungen live ins Internet übertragen und anschließend in einer Mediathek zum Abruf bereitgestellt würden.

Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs seien die Antragsteller durch die von ihnen angegriffene Bestimmung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gießen weder in ihren eigenen Rechten verletzt noch könnten sie ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihnen begehrte Erklärung der Ungültigkeit dieser Bestimmung der Geschäftsordnung geltend machen. Die angegriffene Bestimmung der Geschäftsordnung bzw. ihre Anwendung beeinträchtige die Antragsteller nicht in der Wahrnehmung ihres politischen Mandats. Durch die Aufnahme dieser Vorschrift werde im Übrigen die schon nach den Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung kraft Gesetzes bestehende Einschränkung der Rundfunk- und Medienfreiheit bei Sitzungen von Gemeindevertretungen nicht verschärft. Auch hätten Gemeindevertreter und die von ihnen gebildeten Fraktionen kein wehrfähiges Recht auf Herstellung der Rundfunk- und Medienöffentlichkeit während der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung.

Mit der Einschränkung der Rundfunk- und Medienfreiheit durch die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung verstoße der Gesetzgeber auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die in Art. 5 vom Grundgesetz garantierte Presse- und Rundfunkfreiheit. Da im Fall einer von den Antragstellern begehrten Ungültigkeitserklärung der angegriffenen Bestimmung in der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung das aus den Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung von Gesetzes wegen folgende Verbot der von ihnen angestrebten Filmund Tonaufnahmen während der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung im Übrigen weiterhin bestehen bliebe, fehle auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Zwar eröffne die Hessische Gemeindeordnung den Städten und Gemeinden grundsätzlich die Möglichkeit durch eine entsprechende Regelung in ihren Hauptsatzungen Film- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen ihrer Gremien zuzulassen. Von dieser Möglichkeit habe die Stadt Gießen jedoch ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31. Oktober 2013 – 8 C 127/13.N


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